Angeln in Hamburg
Angeln in Hamburg
Hamburg hat am 28. Mai 2019 das neue Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz (HbgFAnG) bekommen.
Dadurch hat sich das Angeln in Hamburg verändert aber auch verbessert. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat hierzu die Broschüre "Angeln in Hamburg" herausgegeben.
Hier findet ihr die wichtigsten Auszüge aus dieser Broschüre.
Die genauen Angaben des Entnahmefensters, die Tageshöchstfangmengen, Schonzeiten und Angaben zum Artenschutz, sind in der Durchführungsverordnung zum HbgFAnG zu finden.
Eine Tabelle mir allen Angaben zu Schonzeiten, Entnahmefenster, Tageshöchstfangmenge im ausdruckbaren pdf.-Format ist auf den Seiten des Anglerverband Hamburg e.V. zu finden.
Fischereischeinpflicht und Ausnahmen
Fischereiabgabe
Fanggeräte
Entnahmefenster
Kunstköderverbot während der Zanderschonzeit
Weitere Regelungen
Hälterungsverbot
Kescher und Abhakmatte
Fischereiaufsicht
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HbgFAnG)
Durchführungsverordnung zum HbgFAnG
Fischereischeinpflicht und Ausnahmen
Wer in Hamburg angeln möchte, muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein. Fischereischeine anderer Bundesländer werden anerkannt.
Fischereischeine, für die keine Prüfung abgelegt werden muss, sogenannte Touristenangelscheine, gelten in Hamburg nicht.
Ausnahme Kinder
Bis zum Alter von 15 Jahren kann ein Kind mit einem Fischereischeininhaber das Angeln mit einer Rute ausprobieren.
Ausnahme Handicap
Personen, die auf Grund eines Handicaps keine Angelprüfung ablegen können, dürfen mit einer Rute in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln.
Ausnahme Angelvereine / Angelguides
Angelvereine bei Veranstaltungen an ihren Gewässern und lizensierte Angel-Guides, dürfen bis zu drei Personen ohne Fischereischein in unmittelbarer Begleitung angeln lassen. Die rechtliche Verantwortung obliegt dabei dem Verein bzw. dem Angel-Guide.
Personen aus dem Ausland
Personen aus dem Ausland können im Einzelfall einen befristeten Fischereischein bei der Obersten Fischereibehörde (040-42841 1792) beantragen.
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Fischereiabgabe
Alle Anglerinnen und Angler müssen die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen - auch aus anderen Bundesländern und bei fischereischeinfreiem Angeln!
Die Fischereiabgabe kann bei den Ausgabestellen und unter: www.hamburg.de/bwvi/jagd entrichtet werden. Eine aktualisierte Liste finden Sie unter: www.hamburg.de/bwvi/jagd
Eine Liste der Hmburger Angelvereine finden Sie unter: www.asvhh.de
Fanggeräte
In Hamburg dürfen pro Anglerin und Angler bis zu zwei Handangeln gleichzeitig eingesetzt werden. Diese müssen in unmittelbarer Nähe beaufsichtigt werden. Pro Handangel sind höchstens zwei Anbissstellen erlaubt.
Es dürfen zwar mehr als zwei Ruten mit ans Gewässer genommen werden. Diese dürfen aber nicht unmittelbar einsatzbereit sein - dies ist z.B. der Fall, wenn sie beködert Richtung Wasser ausgerichtet sind.
Alle Fischereigeräte müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Reißangeln ist verboten!
Personen dürfen an oder auf dem Gewässer, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte mitführen. Zu Netzen und Reusen ist ein Abstand von 100m einzuhalten.
Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden. Die Benutzung von Senkreusen ist verboten
Das Entnahmefenster
Das Entnahmefenster schützt, neben den zu kleinen noch nicht geschlechtsreifen Fischen, auch große Fische, die für den Fischbestand besonders wichtig sind. Sie produzieren besonders viele Nachkommen und sorgen für nachhaltig stabile Fischbestände.
Durch das Entnahmefenster wird eine natürliche Altersstruktur von Fischbeständen in den Gewässern erhalten. Umweltschwankungen können so besser abgefedert werden.
Das Entnahmefenster ist ein Hegeinstrumentund und dient dem Schutz und der Pflege von Fischbeständen. Es bezieht sich deshalb auf Fischarten, die sich regelhaft in Hamburg fortpflanzen. Beim Karpfen ist dies nicht der Fall. Daher hat dieser auch kein Entnahmefenster.
Kunstköderverbot während der Zanderschonzeit
Während der Zanderschonzeit ist es generell verboten mit Kunstködern, toten Köderfischen oder auch Fischfetzen zu angeln. Einige Gewässer sind von dieser Regelung ausgenommen. Das Verbot von Kunstködern gilt nicht für das Fliegenfischen.
Das gilt nicht für die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse, sowie des unmittelbaren Strömungsbereiches des Elbe-Hauptstroms.
Das Verbot gilt auch für das Auswerfen und Treibenlassen von Ködern an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche. Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden.
Weitere Regelungen
Der Fischfang mit künstlichen Licht, explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten, mit Ausnahme von Angelhaken, ist verboten.
Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren sowie wild lebenden Insekten auszuführen.
In den Fischwegen, sowie 50m oberhalb und unterhalb derselben, ist jeder Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen andere Begrenzungen festlegen. Es dürfen keine Köder in diesen Bereich geworfen werden.
Hälterungsverbot
In Hamburg ist Anglerinnen und Anglern das Hältern von lebenden Fischen ohne Ausnahme untersagt. Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten.
Fische, die nicht getötet werden dürfen oder sollen, sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, daß ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.
Kescher und Abhakmatte
Unterfangkescher sind Pflicht! Der Kescher muss den örtlichen Begebenheiten entsprechen. An z.B. Kaimauern ist demnach ein Spundwandkescher mitzuführen. Um die Mortalitätsrate zurückgesetzter Fische zu minimieren, müssen ab 2021 Abhakmatten und gummierte Kescher verwendet werden.
Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten und Abhaken und Zurücksetzen der Fische mitzuführen.
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Hamburgs Gewässer werden von ehrenamtlichen Fischereiaufsehern kontrolliert. Diese verfügen über hoheitliche Rechte.
Die Fischereiaufsicht darf den Fischereischein sowie die Fischereierlaubnis einsehen. Zudem müssen Anglerinnen und Angler sich gegenüber der Fischereiaufsicht ausweisen - z.B. mit einem Personalausweis. Sämtliche Fanggeräte, Behälter und Fänge sind auf Nachfrage der Fischereiaufsicht vorzuzeigen.
Die Fischereiaufsicht darf Wasserfahrzeuge anhalten und kontrollieren. Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher darf dabei an Bord der Boote kommen und Grundstücke betreten sowie Gewässer befahren.
Die Fischereiaufsicht darf zur Beweissicherung und zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen Fischereigerät sicherstellen.